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FRISCHES VOM FISCHER IM NOVEMBER 2024

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die Weihnachtszeit rückt näher – eine Zeit des Innehaltens und des Schenkens, auch im geschäftlichen Bereich. Besonders bei Weihnachtsgeschenken an Geschäftspartner lohnt es sich, die steuerlichen Vorteile im Blick zu haben. Wir haben die wichtigsten Fakten für Sie zusammengefasst.

Außerdem finden Sie in dieser Ausgabe praktische Hinweise zur Sozialversicherungsrechengröße 2025 sowie wertvolle Tipps zur Jahresendplanung, die Ihnen helfen, das Steuerjahr optimal abzuschließen. Noch mehr wissenswerte Infos aus der Welt der Steuern gibt es am Ende des Newsletters in unserer Sonderausgabe zum Jahresende.

Wir wünschen Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre.

Digitale Entgeltunterlagen

Steuerfrei bis 50 Euro – neue Freigrenze bei Weihnachtsgeschenken

Für alle nach dem 31.12.2023 beginnenden Wirtschaftsjahre gilt für Unternehmen eine wichtige steuerliche Neuerung in Bezug auf Weihnachtsgeschenke an Geschäftspartner: Die Freigrenze wurde von 35 auf 50 Euro erhöht. Das bedeutet, dass Sie Geschenke bis zu diesem Wert pro Person und Jahr als Betriebsausgabe absetzen können, solange die Geschenke ausschließlich betrieblich veranlasst sind.

Wichtig zu beachten: Überschreiten die Geschenke diesen Wert auch nur geringfügig, entfällt der gesamte steuerliche Abzug. Geschenke an Mitarbeiter unterliegen weiterhin einer separaten Freigrenze von 60 Euro pro Anlass, beispielsweise für Geburtstage​.

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uns an!

Steuerinformationen November 2024

Die aktuelle Rechtsprechung des Finanzgerichts Niedersachsen macht auf eine Steuerfalle bei der vorweggenommenen Erbfolge aufmerksam: Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Vermieten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Eigentumswohnung, müssen sie Zahlungen an die Hausverwaltung leisten, die diese der Instandhaltungsrücklage zuführt. Bis dato sind diese Zahlungen erst als Werbungskosten zu berücksichtigen, nachdem sie für Instandhaltungen verausgabt worden sind. Ob dies (immer noch) zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof klären.

  • Das Bundesfinanzministerium hat auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs reagiert und erkennt inkongruente Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen an. Somit besteht nun Sicherheit bei etwaigen Gestaltungen.

  • Für 2025 liegen die voraussichtlichen Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung vor. Mit der Zustimmung durch den Bundesrat ist wie in den Vorjahren zu rechnen.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für November 2024. Viel Spaß beim Lesen!

Steuerinformation für Sie hier zum Download  >>

Sonderausgabe November 2024

Wie wirkt sich die Grundsteuer-Reform ab 2025 auf Immobilienbesitzer aus? Wie können Arbeitgeber die letzte Chance zur steuerfreien Inflationsausgleichsprämie nutzen? Was ändert sich beim Mindestlohn und der Geringfügigkeitsgrenze ab dem neuen Jahr?

Diese und weitere Themen haben wir für Sie in der aktuellen Sonderausgabe kompakt und verständlich aufbereitet. Mit wertvollen Tipps und praxisnahen Beispielen sind Sie bestens auf den Jahreswechsel vorbereitet. Viel Spaß beim Lesen!

Sonderausgabe für Sie hier zum Download  >>

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Andreas Fischer | Dipl.-Betriebswirt (FH) | Steuerberater
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