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FRISCHES VOM FISCHER IM AUGUST 2024

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der August ist da und bringt für viele von uns den wohlverdienten Urlaub mit sich. Egal ob Sie die Ferne erkunden, an malerischen Stränden entspannen oder die heimische Umgebung neu entdecken möchten, wir wünschen Ihnen eine erholsame und wunderbare Auszeit.

Natürlich geht der Alltag für einige weiter und so sind auch wir in der Kanzlei wie gewohnt für Sie da und zu den regulären Öffnungszeiten erreichbar.

In dieser Ausgabe unseres Newsletters erwarten Sie nicht nur spannende Neuigkeiten zum Thema Elektroauto als Firmenwagen, sondern auch wichtige steuerliche Informationen und rechtliche Neuerungen. Lehnen Sie sich zurück und profitieren Sie von wertvollen Einblicken in die aktuellen Entwicklungen in der Welt der Steuern.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre und eine angenehme Urlaubszeit!

Neue Steuererleichterungen für Elektroautos als Firmenwagen

Wer ein E-Auto als Dienstwagen fährt, muss nur ein Viertel des Bruttolistenpreises versteuern. Ursprünglich galt das für Modelle bis 60.000 Euro, Anfang dieses Jahres stieg die Bemessungsgrenze auf 70.000 Euro.
Um den Absatz auch von teureren E-Autos weiter anzukurbeln, plant die Bundesregierung, den Wert jetzt auf 95.000 Euro anzuheben. Zustimmen muss noch der Bundestag.

Zudem beinhaltet der Regierungsentwurf eine Möglichkeit der Sonderabschreibung für neu zugelassene vollelektrische und vergleichbare Nullemissionsfahrzeuge rückwirkend zum 1. Juli 2024.

Sie möchten mehr zu diesem Thema erfahren? Sprechen Sie uns an! Wir halten Sie gerne auf dem Laufenden.

Steuerinformationen August 2024

Die elektronische Rechnung (E-Rechnung) wird dazu führen, dass Unternehmen ihre Prozesse neu strukturieren müssen. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein Anwendungsschreiben im Entwurf veröffentlicht. Das finale Schreiben ist für den Beginn des 4. Quartals 2024 avisiert. Dennoch sollten sich Unternehmen bereits jetzt mit der Umstellung befassen.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Vom Bundesfinanzhof gibt es gute Nachrichten in Sachen Grundsteuer- und Bewertungsrecht. Danach müssen Steuerpflichtige unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts ist damit aber nicht verbunden.

  • Unterhaltsleistungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 EUR nicht übersteigt. Dabei sind, so der Bundesfinanzhof, die erhaltenen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen.

  • Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Er möchte wissen, ob das Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen (Umsatzsteuersatz für die Übernachtung: 7 %;
    Nebenleistungen: 19 %) rechtmäßig ist.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2024.
Viel Spaß beim Lesen!

Steuerinformation für Sie hier zum Download  >>

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Andreas Fischer | Dipl.-Betriebswirt (FH) | Steuerberater
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